Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 29

§ 29 – Sondervorschrift für Organe und Vertreter

(1) Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, normal normal als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, normal normal als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, normal normal als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder normal normal als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, normal normal normal arabic eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. (2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Personen in leitenden Positionen von juristischen Personen oder Vereinen können für bestimmte Handlungen verantwortlich gemacht werden.
  • Dazu gehören Vorstände, Gesellschafter, Prokuristen und andere Verantwortliche.
  • Wenn diese Personen eine Handlung vornehmen, die rechtliche Konsequenzen hat, wird dies dem vertretenen Unternehmen zugerechnet.
  • Die Regelungen zu Einziehung und Ausschluss der Entschädigung gelten auch für diese Fälle.
  • Es wird auf eine spezifische Vorschrift verwiesen, die ebenfalls Anwendung findet.